16.12.2009
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene Restschuld-versicherung können verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden – BGH Urt. v. 15.12.2009 XI ZR 45/09
Der BGH hat im Verbraucherdarlehensbereich eine weitere weitreichende Entscheidung getroffen. Die Bank hat ein Ehepaar auf Darlehensrückzahlung verklagt. Die Eheleute hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen. Zur Finanzierung der Versicherung war die Darlehenssumme erhöht worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages war zudem vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig. Da nun der Darlehensvertrag nicht die für verbundene Geschäfte erforderliche Widerrufsbelehrung vorwies, konnte er von dem Ehepaar noch widerrufen werden. Der Fall wurde zur Klärung der tatsächlich an die Bank zu zahlenden Rückerstattung an die untere Instanz zurück verwiesen.
