24.02.2010

Banken müssen Verbraucherschutzverbänden ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse nicht zur Verfügung stellen - BGH Urt. v. 23.2.2010, XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09

Ein Verbraucherschutzverband hatte eine Sparkasse verklagt und Offenlegung und Übersendung eines aktuellen vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses verlangt. Er stützte die Klage dabei in erster Linie auf eine europarechtliche Vorschrift (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen). Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Außerdem wurde die Klage auf das sog. Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gestützt. Beide Anspruchsgrundlagen sah der Bundesgerichtshof (BGH) als nicht einschlägig an. Die Informationspflichten eines Kreditinstituts folgen danach grundsätzlich aus § 675 a BGB. Sie berechtigen lediglich tatsächliche oder potentielle Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung, derartige Preisverzeichnisse zu verlangen, damit sie einen Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute durchführen können. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch das Unterlassungsklagengesetz kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Danach haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, nicht aber Preis- und Leistungsverzeichnisse.