04.02.2010

BGH ändert seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern – BGH Urt. 3.2.2010, XII ZR 189/06

Die bisherige Rechtslage stellte sich wie folgt dar: Wenn Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind mit Rücksicht auf dessen Ehe mit dem eigenen Sohn/Tochter eine Zuwendung gemacht haben, wurde dies als eine Art „Rechtsverhältnis eigener Art“ angesehen. Scheiterte die Ehe, konnten die Schwiegereltern von ihrem Schwiegerkind nicht die Rückforderung der Zuwendung verlangen. An dieser Rechtsprechung will der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt nicht mehr festhalten. Es ging dabei um folgenden Fall: Ein junges Paar lebte seit 1990 zusammen. Im Februar 1996 ersteigerte der Mann eine Eigentumswohnung. Für den Erwerb erhielt er von seinen späteren Schwiegereltern 58.000 DM. Das junge Paar heiratete 1997, trennte sich aber schon wieder im Jahr 2002. 2004 erfolgte die Scheidung. Daraufhin verlangten die Schwiegereltern von ihrem Schwiegersohn die Rückzahlung der 58.000 DM. In beiden Vorinstanzen unterlagen sie mit ihrer Klage. Der BGH gab ihnen jetzt Recht. Die Zahlung der 58.000 DM war als Schenkung zu qualifizieren. Deshalb können auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewandt werden. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.