Das behinderte Kind als Erbe

Ein Testament schützt das Familienvermögen

Die Eltern eines behinderten Kindes sehen sich in vielfältiger Hinsicht besonderen Herausforderungen ausgesetzt. Neben der Lebensaufgabe, sich um einen behinderten Menschen kümmern zu müssen, kommt dann häufig noch eine erbrechtliche Frage hinzu. Solange das behinderte Kind nicht über eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügt, können vielfältige Sozialleistungen beansprucht werden. Das aber kann sich ändern, wenn das Kind im Wege der Erbfolge eigenes Vermögen erhält.

Die Eltern empfinden es naturgemäß als schmerzlich, dass dann, nach ihrem Ableben, der Staat auf diese Werte zugreifen kann. Die Rechtspraxis hat für diese Fälle allerdings testamentarische Lösungen ausgearbeitet, die in jedem Einzelfall sicherstellen können, dass ein Zugriff der öffentlichen Hand auf die Besitztümer der Familie auch nach dem Tod der Eltern ausgeschlossen bleibt. Die Konstruktion dieser Testamente ist freilich kompliziert.

Eine Testamentsgestaltung sollte nur mit rechtskundiger Begleitung vorgenommen werden, um Unklarheiten und Konstruktionsfehler auszuschließen. Häufig findet sich die Vorstellung, man müsse ein behindertes Kind dann eben wohl oder übel von der Erbfolge ausschließen, um einen Zugriff Dritter zu vermeiden. Das ist allerdings gerade nicht zutreffend. Denn der Ausschluss von der Erbfolge führt dazu, dass dem betreffenden Kind ein Pflichtteilsanspruch zusteht, der oft leichter durchgesetzt werden kann, als die Rechte eines Erben.
Der Pflichtteilsanspruch kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen insbesondere von einem Träger der Sozialhilfe unmittelbar durchgesetzt werden, ohne dass darauf noch Einfluss genommen werden kann.