Das Erbrecht der Schwiegerkinder

Schwiegerkinder haben entgegen einer weit verbreiteten Annahme in der Bevölkerung keinerlei gesetzliches Erbrecht. Ein solches Recht steht nur Verwandten in gerader Linie zu, und dazu gehören die Ehepartner der Kinder nicht. Falsch ist auch die Vorstellung, dass in bestimmten Konstellationen die Schwiegerkinder an die Stelle eines Kindes treten könnten.

Stirbt also ein zum Erben oder Miterben eingesetztes Kind vor dem Erblasser, also vor Vater oder Mutter,
so tritt nicht etwa ein Ehepartner an dessen Stelle. Ob Kinder vorhanden sind, spielt dafür keine Rolle.
Das Schwiegerkind bleibt immer außen vor, es sei denn, es wurde ihm etwas durch Testament zugewandt oder es wurde ausdrücklich zum Ersatzerben bestimmt. Trotz dieser erfreulich eindeutigen Rechtslage ist es zu empfehlen, bei der Testamentsgestaltung auch über die Schwiegerkinder sorgfältiger nachzudenken.
Denn ein Erbrecht oder zumindest ein Verwaltungsrecht kann sich für ein Schwiegerkind leicht ergeben.

Stirbt etwa das eingesetzte Kind kurze Zeit nach dem Erblasser, beispielsweise an den Folgen eines Unfalls, dann richtet sich die Erbfolge dieses Kindes nach dessen Testament oder nach dem für das Kind geltenden gesetzlichen Erbrecht. Hier also wäre eine gesetzliche Beteiligung vorgesehen oder sie wird – wie im Regelfall – durch ein Ehegattentestament geschaffen. Selbst aber dann, wenn das Schwiegerkind für diesen Fall von der Erbfolge ausgeschlossen ist und die Kinder des Kindes berufen sind, kann es zu einem Erbrecht des Schwiegerkindes kommen, nämlich dann, wenn das Kindeskind vor dem Schwiegerkind verstirbt.
Das ist vielleicht kein besonders naheliegender Fall, kommt aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor.

Noch häufiger freilich kommt es vor, dass ein Schwiegerkind in der vorliegenden Konstellation für die Vermögensverwaltung seines eigenen Kindes zuständig ist. Es besteht dann die Gefahr, dass das Vermögen nicht im Interesse der Kindeskinder, sondern im Interesse des Schwiegerkindes eingesetzt wird.
Das kann durch ein Testament verhindert werden.