Das Erbrecht erstehelicher Kinder

Hat in einer Partnerschaft oder Ehe ein Partner Kinder aus einer früheren Verbindung, so stellen sich stets erbrechtliche Probleme. Diese Probleme sind leicht lösbar, sie müssen aber angegangen werden.

Der erst Punkt ist das gesetzliche Erbrecht der Kinder. Das haben alle Kinder in gleicher Weise, ganz gleich aus welcher Verbindung sie hervorgegangen sind. Hier ist es den Partnern oft ein Anliegen, ein solches Erbrecht auszuschließen. Das kann durch eine einfache Anordnung geschehen. Der längerlebende Partner kann damit beispielsweise allein über vorhandenes Immobilienvermögen verfügen. Bei einem Pflichtteil der Kinder allerdings bleibt es auch in diesem Fall. Weiter möchten Partner in der Regel ausschließen, dass die Kinder des anderen Partners aus einer früheren Verbindung am Vermögen des erstversterbenden Partners beteiligt werden.
Auch das lässt sich durch eine testamentarische Regelung erreichen. Das richtige Instrument ist hier die Vor- und Nacherbfolge.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Zum einen sollten die Regelungen zu der sogenannten Nacherbfolge sorgfältig überdacht werden, zum andern sollte sichergestellt werden, dass der längerlebende Partner nicht seinerseits in der Verfügungsfreiheit über Gebühr eingeschränkt wird. Man hätte sonst zwar die erstehelichen Kinder von jeder Vermögensbeteiligung ausgeschlossen, den längerlebenden Partner aber dafür einer denkbaren Gängelung durch die vorgesehenen Nacherben ausgesetzt. Oft ergeben sich daraus Konflikte, die nicht im Interesse, ja nicht einmal in der Vorstellung des erstversterbenden Partners gelegen haben. Es ist daher zu empfehlen, bei der Gestaltung eines entsprechenden Testaments fachkundigen Rat einzuholen, damit die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.