Das wohltätige Testament

Wie gewinnt der gute Zweck

Wer ohne eigene Abkömmlinge ist, trägt sich oft mit dem Gedanken, sein Vermögen oder einen Teil davon einem sogenannten guten Zweck zukommen zu lassen. Das ist an sich eine gute Idee, allerdings ist auch in solchen Fällen eine sorgfältige Überlegung angezeigt. Das beginnt mit der Auswahl der infrage kommenden Institution. Hier sollte man nicht dem ersten Impuls folgen, sondern ein wenig in sich gehen:

Welche Interessen des Allgemeinwohls hält man persönlich für besonders förderungsbedürftig? Hat man beispielsweise an historischen Bauwerken Freude, sollte man sich ein wenig mit den entsprechenden Fördervereinen beschäftigen. Welches Schicksal hat einen besonders bewegt? Erkrankte Kinder oder – aktueller Anlass – Opfer von sexuellem Missbrauch, beispielsweise. Auch über konkrete lokale Bezüge sollte nachgedacht werden: Die gezielte Förderung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung etwa, oder der Erhalt eines bestimmten Gebäudes oder einer bestimmten Einrichtung.

Ist die Entscheidung für den oder die Begünstigten gefallen, so sollte man bei der Gestaltung eines Testaments bedenken, wie die Abwicklung der Zuwendung vor sich gehen wird. Soll zum Beispiel eine gemeinnützige Institution neben Familienangehörigen begünstigt werden, so wäre eher an ein Vermächtnis zu denken, also etwa die Zuwendung eines bestimmten Betrages.

Die Alternative dazu wäre eine Einsetzung zum Erben oder zum Miterben, die aber komplexe Abwicklungsfragen mit sich bringen wird. Das gilt auch dann, wenn mehrere unterschiedliche gemeinnützige Einrichtungen zu Erben eingesetzt werden, eventuell mit unterschiedlichen Quoten. Hier sollte die Abwicklung des Nachlasses in die Hand eines Testamentsvollstreckers gegeben werden, welcher den Nachlass insgesamt regelt und anschließend im Wesentlichen Auszahlungen vornimmt. Ein Testamentsvollstrecker kann auch die zweckentsprechende Verwendung der Nachlassmittel beaufsichtigen.