Das zweite Eheglück als erbrechtliches Abenteuer

Eine zweite Ehe wird nicht immer, aber oft in reiferem Alter geschlossen. Nicht selten sind die Kinder aus einer ersten Ehe erwachsen. Die neuen Partner kennen sich bereits seit einiger Zeit, Überraschungen sind weniger wahrscheinlich. Um die Verbindung zu festigen und um ihr einen rechtlichen Rahmen zu geben, erfolgt eine Eheschließung. In vielen Fällen denken die Partner diesmal daran, einen Ehevertrag zu schließen, um Auseinandersetzungen bei einer etwaigen Trennung vorzubeugen.

Dass eine Eheschließung in einer solchen Lebenssituation auch erhebliche erbrechtliche Konsequenzen hat, wird häufig ausgeblendet. Ein Beispiel: Die Partner haben beide Kinder aus einer früheren Ehe. Beide Partner verfügen über ein gewisses Vermögen oder haben familiäre Erbschaften zu erwarten. Solchen Gegebenheiten wird das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten kaum gerecht: Stirbt einer der Partner, so wird der Längerlebende nach dem Gesetz hälftiger Miterbe. Das Hausgrundstück, welches beispielsweise aus der Familie der verstorbenen Ehefrau stammte, gehört nun zur Hälfte dem Ehemann, zur anderen Hälfte den Kindern der Ehefrau. Stirbt auch noch der Ehemann, so treten dessen Kinder an seine Stelle, die also Miteigentümer einer Immobilie werden, mit der sie eigentlich gar nichts zu tun haben. Ob die Abkömmlinge der Ehefrau oder die Abkömmlinge des Ehemannes den wirtschaftlichen Joker ziehen, entscheidet letztlich allein der Zufall, etwa dann, wenn die Eheleute, etwa infolge eines Unfalls, in kurzem Abstand nacheinander versterben.

Ein geeignetes Testament kann den jeweiligen Gegebenheiten des Falles natürlich Rechnung tragen, und es ist den Betreffenden unbedingt zu raten, sich über diese Fragen rechtlich beraten zu lassen. Aber auch ein notarieller Pflichtteilsverzicht sollte erwogen werden. Stirbt nämlich der Längerlebende Partner kurz nach dem Erstverstorbenen, so gehen etwaige Pflichtteilsansprüche auf dessen Erben über, die im Zweifel keine Hemmungen haben, diese auch geltend zu manchen. Auch auf diese Weise können erhebliche Vermögenswerte in völlig familienfremde Hände gelangen.