Wahrheit und Irrtum über die Möglichkeiten
Häufig hört man etwas über die Anfechtung eines Testaments bzw. über den Wunsch von Beteiligten, eine Testamentsanfechtung durchzuführen. Die Vorstellungen, welche dazu populär sind, haben meist wenig mit den rechtlichen Realitäten zu tun: Ein allgemeines Anfechtungsrecht für testamentarische Regelungen gibt es nicht. Vielmehr müssen die Hinterbliebenen in der Regel mit dem Inhalt eines Testaments leben.
Ein Anfechtungsrecht besteht nur dann, wenn vorgetragen werden kann, dass der Inhalt des Testaments nicht dem entspreche, was der Erblasser selbst gewollt habe. Eine Anfechtung des Testaments ist mithin möglich, wenn der Anfechtende darlegen und beweisen kann, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war oder er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Damit aber nicht genug: Der Anfechtende muss auch darlegen und beweisen, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage anders testiert hätte. Ein Anfechtungsgrund liegt ferner dann vor, wenn der Erblasser durch eine Drohung oder durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde, eine testamentarische Erklärung abzugeben, die nicht seinem Willen entsprach. In den weitaus meisten Fällen, in denen von einer „Testamentsanfechtung“ die Rede ist, geht es nicht um eine Anfechtung in Rechtssinne, sondern der Anfechtende möchte geltend machen, dass der Erblasser zu der Zeit, als das Testament errichtet wurde, nicht mehr testierfähig war.
Für die Annahme einer Testierunfähigkeit reicht es allerdings nicht aus, dass der Erblasser eine – insbesondere nach den Vorstellungen übergangener oder zu kurz gekommener Beteiligter – unvernünftige Regelung getroffen hat. Erforderlich ist vielmehr ein medizinisch-sachverständiger Nachweis. Ein ärztliches Zeugnis, welches die Testierfähigkeit bescheinigt und dem Testament beigefügt wird, kann langwierigen Auseinandersetzungen den Boden entziehen.