Die Auskunftspflicht des Erben

Eine Auskunftspflicht trifft den Erben in erster Linie in Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche zu erfüllen sind. In der Regel sind es die Kinder des Erblassers, die einen Auskunftsanspruch geltend machen.

Häufig bestehen Pflichtteilsansprüche beim Tode des ersten Elternteils, wenn der längerlebende Elternteil zum Alleinerben eingesetzt wurde, oder in familiären Situationen, in denen der Erblasser mehrfach verheiratet oder verbunden war, und aus mehreren Verbindungen Kinder hinterlässt. Der Erbe schuldet in einer solchen Situation grundsätzlich nur Auskunft darüber, was sich im Nachlass befindet, ferner muss er Angaben zu Schenkungen machen, die der Erblasser getätigt hat, soweit er von solchen Schenkungen Kenntnis erlangt hat. Sind diese Auskünfte sorgfältig erteilt, erlischt der Auskunftsanspruch.

Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht immer weitere Angaben verlangen, indem er beispielsweise noch ganz konkrete Nachfragen stellt, etwa nach einer Briefmarkensammlung oder nach Auslandskonten,
die der Erblasser besessen haben soll. Zu solchen Fragen muss sich der Erbe nicht äußern. Viele Pflichtteilsberechtigte glauben darüber hinaus, der Erbe müsse gewissermaßen erklären, welche Entwicklung das Vermögen des Erblassers genommen hat. So ist immer wieder zu hören und zu lesen, der Erblasser müsse doch mehr hinterlassen haben. Er habe gute Einkünfte gehabt und sparsam gelebt. Da sei doch bedeutend mehr zu erwarten gewesen. Der Erbe solle, so die Forderung, offenlegen, welche Kontobewegungen es in den letzten zehn Jahren vor dem Tode gegeben habe und dergleichen mehr.
Nichts davon muss der Erbe tun. Selbst wenn der Erbe weiß, wie der Erblasser gelebt hat und wofür er im Einzelnen Geld ausgegeben hat oder in welchem Zusammenhang der Erblasser gar verschwenderisch gewesen ist, schuldet er dem Pflichtteilsberechtigten dazu keinerlei Auskunft.

Der Erbe kann sich also, wenn er sich bei der Auskunftserteilung von vornherein richtig und umsichtig verhält, viel Ärger ersparen. Wichtig ist insbesondere, dass der Erbe keinen Anlass für die Vermutung liefert,
er habe die Auskunft nicht vollständig oder nicht sorgfältig erteilt.