Enkelkinder als Erben

Eltern, die erleben müssen, dass eines ihrer Kinder vor ihnen verstirbt, sind schon wegen ihrer Lebenssituation sehr zu bedauern. Jeder kennt solche Fälle aus dem persönlichen Umfeld. Zu der menschlichen Herausforderung, die ein solches Schicksal mit sich bringt, kommen freilich auch juristische, <br> vor allem erbrechtliche Fragen. Hatte das betreffende Kind seinerseits Familie, erlebt man es sehr oft, dass eine Nachlassregelung nicht bedacht worden war. Mit einem frühen Tod rechnet man nicht, und diesbezügliche Vorsorge ist, anders als beim Abschluss von Lebensversicherungen, die Ausnahme.

Zu diesen Schwierigkeiten kommt noch ein weiterer, oft nicht bedachter Aspekt: Für die Eltern des verstorbenen Kindes ändert sich die gesetzliche Erbfolge. An die Stelle des Kindes treten dessen Abkömmlinge, also in erster Linie die Kinder des Kindes, die Enkel aus der Sicht der Eltern. Wenn die Eltern nun versäumen, ein Testament zu errichten, dann befinden sich schon beim Tod des ersten Elternteils die Enkelkinder in der Erbengemeinschaft, die vom längerlebenden Elternteil und den übrigen Kindern gebildet wird. Das ist an sich schon ein misslicher Umstand, weil dann drei Generationen in einer Gemeinschaft sind, die durchaus von wechselseitigen Zwängen geprägt ist.

Sind die Enkelkinder selbst noch nicht volljährig, so kommt noch hinzu, dass der sorgeberechtigte Elternteil, also ein Schwiegerkind plötzlich ein Mitspracherecht hat. Sofern in einer solchen Situation Immobiliengeschäfte zu tätigen sind, beispielsweise, weil dem längerlebenden Ehepartner das vormals gemeinsame Wohnhaus zu groß und zu aufwändig ist, dann ist schließlich auch noch das Familiengericht zu beteiligen, weil Grundstücksgeschäfte minderjähriger Erben der familienrechtlichen Genehmigung bedürfen.

All dem sollte vorgebeugt werden. Andererseits sollte allerdings auch sichergestellt werden, dass die Enkelkinder nicht von den übrigen Kindern, also von ihren Onkeln und Tanten, übervorteilt werden können.