Gütertrennung und Erbrecht

In älteren Eheverträgen findet sich oft die Vereinbarung einer Gütertrennung ohne jede sonstige Bestimmung. Vor allem zwei Ziele sind es, welche die Eheleute verfolgen:

Es soll eine Haftung für Verbindlichkeiten des jeweils anderen ausgeschlossen werden, beispielsweise weil ein Ehepartner mit einem Handwerksbetrieb selbständig ist. Mitunter geht es auch um sonstige Haftungsrisiken, beispielsweise um die Haftung eines Architekten. Das zweite Ziel ist es, einen Zugewinnausgleich bei Ehescheidung auszuschließen. Kommt es dann zur Vereinbarung der Gütertrennung wird leider immer wieder übersehen,
dass die Änderung des Güterstandes auch erbrechtliche Konsequenzen für die Eheleute hat. Es wird nämlich damit eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge bewirkt, und das wiederum hat Auswirkungen auf die Pflichtteilsrechte der Kinder, die sich erhöhen, wenn einer der Partner mehr als ein Kind hat. So kann es dann beim Tode des ersten Ehepartners zu unliebsamen Überraschungen kommen, weil die Zahlungsansprüche der Kinder deutlich höher ausfallen, als die Eltern angenommen hatten.

Zu welchen Schwierigkeiten das führen kann, liegt auf der Hand, gerade wenn es um einen kleinen mittelständischen Betrieb geht, der die wirtschaftliche Last zu tragen hat. Eheverträge dieser Art sollten einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. In aller Regel lassen sich die Haftungsaspekte anderweitig und mit gleicher Sicherheit regeln. In der Regel genügt eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes.

Hinsichtlich der Zugewinngemeinschaft lässt sich ebenfalls in aller Regel ein passenderer Weg finden, in dem nämlich der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Ehescheidung ausgeschlossen wird, nicht aber für den Fall des Todes eines Ehepartners. Im Falle des Todes eines Ehepartners hat der gesetzliche Güterstand in der Regel auch noch einen Vorteil bei der Erbschaftsteuer, der bei Vereinbarung einer Gütertrennung ebenfalls entfällt. Der Zugewinn ist nämlich erbschaftsteuerfrei. Der Teil des Nachlasses, der den Zugewinn darstellt, ist nämlich kein erbrechtlicher, sondern ein familienrechtlicher Erwerb, mithin nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Bei den eingangs erwähnten Selbstständigen können sich damit entscheidende Veränderungen ergeben.