Nachlassgericht und Erbschein

Nach einem Todesfall ist häufig die Beantragung eines Erbscheins erforderlich. Das kann seinen Grund darin haben, dass die Erbfolge unklar ist oder die am Nachlass Beteiligten uneinig sind, oder aber auch in reinen Formalien, wie beispielsweise dem Umstand, dass für eine Grundbuchberichtigung ein Erbschein vorgelegt werden muss.

Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Für die Beantragung eines Erbscheins gibt es dort häufig, aber nicht immer vorbereitete Papiere, in die nur noch bestimmte Dinge eingetragen werden müssen. Oft erscheint es den Beteiligten,
als handele es sich bei der Antragstellung um eine bloße Formalität. Hier ist aber Vorsicht geboten. Nicht immer nämlich stellt sich die Erbfolge so einfach dar, dass sie mit letzter Sicherheit klar und eindeutig beim Ausfüllen eines einfachen Antrags angegeben werden kann. So ist mitunter in Testamenten zwar von Vor- und Nacherbfolge die Rede, gleichwohl aber war keine solche Erbfolge gewollt. Die Bezeichnung wurde verwendet, weil der Erblasser etwas umschreiben wollte, er sich aber über die exakte rechtliche Ausdrucksweise nicht klar war.

Mitunter gelangen auch Testamente zur Eröffnung, die unter schwerwiegenden Mängeln leiden, beispielsweise solche Papiere, die zwar handschriftlich verfasst wurden, aber nicht vom Verstorbenen persönlich. Wurde ein unrichtiger Erbschein erst einmal erteilt, ist die nachträgliche Änderung immer eine komplizierte und oft auch teure Angelegenheit. Für den Erbscheinsantrag sollte man daher stets eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen,
die in diesem Stadium nur mit geringem wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.