Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Versorgevollmacht – unter diesem Titel wird der Autor dieses Artikels am

Donnerstag, 8. Oktober, um 18:30 Uhr wegen der großen Nachfrage wiederum einen Vortrag in Freiburg halten.

Der Eintritt ist frei.

Der genaue Veranstaltungsot wird Interessenten bei Anmeldung (unter der Telefonnummer 07 61/20 85 32 10 oder per E-Mail unter akademie.freiburg@quirinbank.de) mitgeteilt.

Die sogenannte Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht haben erst in den vergangenen 10 bis 15 Jahren Eingang in die Rechtspraxis gefunden. Die Patientenverfügung – bisweilen auch fälschlich „Patiententestament“ genannt – bezieht sich auf den Fall einer meist schwerwiegenden oder gar todbringenden Erkrankung. Sie enthält vorweggenommene Anweisungen an die medizinische Personal und an die behandelnden Ärzte, welche Maßnahmen in der konkret beschriebenen gesundheitlichen Situation durchzuführen oder aber zu unterlassen sind.

Auf eine Patientenverfügung wird immer nur dann zurückgegriffen, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen  noch selbst in irgendeiner Weise auszudrücken. Die Patientenverfügung tritt also an die Stelle einer unmittelbaren persönlichen Äußerung des Kranken. Kann der Patient seine Wünsce und Vorstellungen noch artikulieren, so haben natürliche diese Bekundungen absoluten Vorrang.

Eine weitergehende Regelungsinhalt hat eine Vorsorgungsvollmacht. Mit ihr wird für eine Krankheitssituation oder für einen sonstigen Bedarfsfall ein Vertreter bestimmt, der an Stelle des Betroffenen Erklärungen abgeben darf. Eine Vorsorgevollmacht stellt somit die sinvolle Ergänzung und Erweiterung einer Patientenverfügung für den allgemeinen Rechts- und Geschäftsverkehr dar. Gleichzeitig kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht in der Regel die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vermieden werden, so dass die Erteilung einer Vollmacht insoweit auch eine echte Alternative darstellt.

Der Referent Dr. Klaus Märker, Rectsanwalt und Fachanwalt für Erbrect, wird im Einzelnen aufzeigen,
welche Inhalte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten haben sollte und welche allgemeinen gerichtlichen Mitwirkungsbefugnisse zu bachten sind, wenn persönliche Anordnungen nicht getroffen worden sind.