Pflichtteilsrecht der Enkelkinder

Das Pflichtteilsrecht ist ein Mindestanspruch des Berechtigten an einem Nachlass. Dieser Anspruch kann durch ein Testament nicht entzogen werden. Im deutschen Recht ist der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch. An den Nachlassgegenständen, beispielsweise an einem zum Nachlass gehörenden Hausgrundstück, ist der Pflichtteilsberechtigte nicht beteiligt. Er kann vielmehr stets nur eine Auszahlung verlangen, die sich aus dem Wert aller Nachlassgegenstände einerseits und der konkreten Pflichtteilsquote andererseits errechnet.

Bekannt ist im Allgemeinen, dass den Kindern ein Pflichtteilsrecht zusteht. Weniger bekannt ist, dass alle Abkömmlinge, also auch Enkelkinder, ja sogar Urenkel pflichtteilsberechtigt sein können. Hier allerdings ist das Pflichtteilsrecht in diesen Fällen davon abhängig, dass der zwischen dem Erblasser und dem Enkel (oder Urenkel) stehende Pflichtteilsberechtigte vor dem Erbfall verstorben ist. In allen Fällen also, in denen ein Kind vor einem Elternteil verstirbt, werden, soweit vorhanden, die Kinder des verstorbenen Kindes pflichtteilsberechtigt. Das sollte bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.

Zwischen Großeltern und Enkelkindern kommt es nicht selten zu einer Entfremdung, insbesondere, wenn das Kind, um dessen Kinder es nun geht, seinerseits jung verstorben ist und das längerlebende Schwiegerkind eine neue Bindung eingegangen ist. In solchen Fällen muss beachtet werden, dass das Pflichtteilsrecht der Enkelkinder in genau demselben Umfang besteht, wie das Pflichtteilsrecht des verstorbenen Kindes.

Die Quote des verstorbenen Kindes verteilt sich gleichmäßig auf die betreffenden Enkel. Betrug also die Pflichtteilsquote des Kindes beispielsweise ein Viertel und hinterlässt dieses Kind seinerseits zwei Kinder,
so beträgt die Pflichtteilsquote der Enkelkinder jeweils ein Achtel des Nachlasses.