Sicherung des Testaments

Schutz vor der Vernichtung durch Dritte

Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland nur sehr wenige Bürger, die etwas zu vererben haben, ein Testament errichten und damit Vorsorge für eine Nachlassregelung treffen. Diese Hinweise sind völlig zutreffend, und man möchte sich wünschen, dass die stete Wiederholung irgendwann zu einer Trendwende führt. Mit der Errichtung eines Testaments allein ist es allerdings nicht getan. Ebenso wichtig ist es, Vorsorge dafür zu treffen, dass das Testament nach dem Tod des Verfassers auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird. Denn auch die beste erbrechtliche Regelung wirkt nicht, wenn sie nicht bekannt wird.

Ein Testament sollte immer so verwahrt werden, dass es definitiv gefunden wird. Ein allzu „gutes Versteck“ kann dazu führen, dass das Testament verschollen bleibt. Auch sollte man sich Gedanken darüber machen, wer voraussichtlich zuerst an den Ort gelangt, an dem sich das Testament befindet. Bei einem überraschenden Tod durch einen Unglücksfall sind das nicht selten Verwandte, die dem Erblasser gar nicht nahestehen. Enthält dann das Testament eine Begünstigung für Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zu Erben berufen sind, <br> so besteht die Gefahr, dass das Testament durch unbefugte Hand vernichtet wird. Praktisch jeder hat schon von einem solchen Fall gehört, dass zwar bekannt war, dass jemand ein Testament gemacht hatte, dieses aber dann nach dem Tod der betreffenden Person unauffindbar blieb, so dass die ungeliebte Verwandtschaft zum Zuge kam. Bei alleinstehenden Personen ist diese Gefahr besonders groß.

Ein einfaches und preisgünstiges Sicherungsmittel für ein Testament ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Diese ist ganz leicht durchzuführen und sichert ein Auffinden und Eröffnen des Testaments in allen denkbaren Fällen. Die Änderungsmöglichkeiten werden übrigens durch die amtliche Verwahrung nicht beschränkt. Eine Testamentsänderung ist jederzeit möglich, und es ist für die Wirksamkeit der Änderung nicht erforderlich, dass die Änderung ebenfalls hinterlegt wird oder dass das ursprüngliche Testament aus der Verwahrung herausgenommen wird.