Verborgene Werte im Nachlass

Die Verantwortung des Erblassers für sein Vermögen

Die rechtliche Abwicklung von Nachlässen ist eine Seite, die praktische eine andere. In dieser Artikelserie ist meist von den rechtlichen Erfordernissen die Rede, die im Zusammenhang mit der Nachlassregelung stehen. Heute geht es zwar auch um eine Verantwortlichkeit des Erblassers, aber mehr auf einer praktischen Ebene. Wer etwas zu vererben hat, sollte sich klar machen, dass eine sinnvolle Nachlassregelung auch davon abhängt, dass Vermögenswerte aufgefunden und insbesondere als Wertgegenstände erkannt werden. Befinden sich zum Beispiel Familienschmuckstücke in einer Dose mit Modeschmuck, so besteht die Gefahr, dass der Schmuck nicht als solcher erkannt wird. Eine historisch wertvolle Schreibmaschine beispielsweise, oder auch ein Kunstwerk, welches als solches nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wird von den Erben in der Bedeutung verkannt und entsorgt.

Diese Beispiele sollen zeigen, dass es für den Erblasser geboten ist, auf Wertgegenstände, die nicht ohne Weiteres als solche erkannt werden, im Testament oder einem begleitenden Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Das gilt auch, soweit dem Erblasser bekannt ist, in welcher Weise die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes sinnvollerweise durchgeführt wird. So kann etwa ein Hinweis auf einen bestimmten Händler oder ein bestimmtes Auktionshaus sinnvoll sein. Vermieden werden sollte es, klassische Wertgegenstände zu verstecken. Solche Verstecke mögen zwar – im Idealfall – vor Dieben schützen, sie bergen aber das Risiko, dass die betreffenden Objekte gar nicht gefunden werden. Der Notgroschen etwa,
der in der Keksdose versteckt liegt, die Barmittel, die in verschiedene Buchdeckel gelegt werden, der Schmuck,
der in einem Hohlraum hinter einer Fußbodenleiste versteckt liegt, all das kann im Falle des Falles für die Erben verloren sein, ja manchmal gar zu Streit unter den Erben führen, die sich gegenseitig verdächtigen, etwas an sich genommen zu haben.

Eine gewisse Vorsicht vor sich selbst sollte hinzukommen: Wenn nämlich die geistigen Kräfte nachlassen, sind mitunter auch bestimmte Fundorte aus der geistigen Präsens gelöscht. Der Erblasser sollte also, um es zusammenzufassen, Umsicht bei der Aufbewahrung walten lassen sowie die Wertgegenstände verzeichnen und ggf. Hinweise über deren Verwertung geben. Wenn die Dinge besonders schwierig oder kompliziert sind, kann auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erwogen werden, wobei die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Objekte oder bestimmte Geschäfte beschränkt werden kann.