Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht

Eine Vorsorgevollmacht wird ausgestellt, um eine Person des persönlichen Vertrauens in die Lage zu versetzen, Rechtshandlungen jeder Art für den Bevollmächtigten vorzunehmen. Der Umfang der Vollmacht kann individuell gestaltet werden.

Über den Inhalt einer Vollmacht und deren Umfang gibt es keine diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Vollmacht reicht, hilft sie, für den Vollmachtgeber ein gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden. Denn ein solches Verfahren wird immer nur dann durchgeführt, wenn befürchtet werden muss, dass jemand im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr überhaupt nicht mehr handeln kann.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte allerdings nicht ganz allein deswegen erfolgen, weil der Vollmachtgeber ein Betreuungsverfahren vermeiden möchte. Bedacht werden muss insoweit unbedingt der Vertrauensaspekt:
Der Inhaber einer Vollmacht unterliegt nämlich nur so lange der Kontrolle durch den Vollmachtgeber, wie dieser in der Lage ist, die Kontrolle auszuüben. Haben aber die geistigen Kräfte nachgelassen, so findet auch eine Kontrolle nur noch eingeschränkt, oft auch gar nicht mehr statt. Der Bevollmächtigt entscheidet nun ganz allein, wie er von der Vollmacht Gebrauch macht. Demgegenüber unterliegt der vom Gericht bestellte Betreuer, der im geschäftlichen Verkehr eine ähnliche Funktion hat, wie ein Bevollmächtigter, der Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Ein Missbrauch der Vertretungsbefugnis wird damit ausgeschlossen. Im Zweifel sollte man es wegen dieser Kontrollfunktion auf eine Betreuung ankommen lassen.

Möglich ist auch, eine Vollmacht mit reduzierter Handlungsbefugnis zu erteilen, insbesondere also die Grenzen der Vollmacht festzuhalten.  Zugleich  kann bestimmt werden, dass der Bevollmächtige auch zum Betreuer bestellt werden soll, wenn ein entsprechender Bedarf aufkommen sollte. In diesem Fall wäre sichergestellt, dass der Bevollmächtigte, wenn seine Aktivität einen bestimmten Umfang überschreitet, entweder der Zustimmung des Vollmachtgebers bedarf oder aber der Kontrolle durch das Gericht unterliegt. Dem Bevollmächtigten wird es oft willkommen sein, wenn er keine allzu große Verantwortung für den Vollmachtgeber übernehmen muss.